AVAS Marketing + Consulting GmbH

Auftragsvermittlung im Internet

Alle in der Datenbank vorhandenen Personen und Unternehmen sind ausschließlich Auftragsuchende und keine Personen bzw. Unternehmen, welche Arbeitsstellen vermitteln oder anbieten.

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Jobvermittlung in Form einer Auftragsvergabe durch Arbeitgeber die einen Auftrag in Form einer Dienstleistung erteilen.

AGB der auftragsagentur.com, Dienstleister zur Auftragsvermittlung im Internet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der AVAS Marketing + Consulting GmbH (im folgenden „AVAS”) und dem Auftraggebenden Unternehmen (Im weiteren „Auftraggeber”) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der AVAS. Abweichenden Vereinbarungen oder Bedingungen des Auftraggebers wird bereits jetzt widersprochen.

2. Vertragsgegenstand

Im Rahmen des Auftrages speichert AVAS die vom Auftraggeber übersandten Firmen- und Personendaten sowie den Anzeigentext in einer internen elektronischen Datenbank und veröffentlicht die vorgenannten Daten in einem einfachen Standardformat auf der Webseite der AVAS. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Speicherung der Daten zu diesem Zweck einverstanden. AVAS wird die Anzeige so einstellen, dass bei einem Suchen Dritter in der elektronischen Datenbank der AVAS bei Eingabe der entsprechenden Bundesländer oder Landkreise nebst weiteren Kriterien - wie zum Beispiel dem Branchenschlüssel nach Ziff. 3 des Auftrages - die Anzeige des Auftraggebers angezeigt wird, sofern diese den Suchkriterien entspricht. AVAS tritt nicht im Sinne eines Arbeitsvermittlers auf, sondern bietet Dienstleistungen als direkte Auftragsvermittlung an. Die Parteien, welche sich über die elektronische Datenbank der AVAS an den Auftraggeber wenden, handeln ausschließlich auf eigenen Namen und Rechnung. Alle Verhandlungen bzgl. des direkten Auftrages, der Ausführung des Auftrages und der Art und Form der Arbeiten sowie die endgültige Entlohnung werden ausschließlich zwischen dem Auftraggeber der anderen Partei verhandelt und abgewickelt. AVAS übernimmt keinerlei Haftung oder Gewähr für das Zustandekommen eines Auftrages, dessen Abwicklung und/oder Entlohnung.
Je gewählter Branche kommt zwischen dem Auftraggeber und AVAS ein Vertrag zustande, was bedeutet, dass bei Wahl mehrerer Branchen durch den Auftraggeber auch mehrere Verträge mit AVAS zustande kommen.

3. Zustandekommen des Vertrages und Ablehnungsbefugnis

Die Übersendung des schriftlichen Anzeigenauftrages durch den Auftraggeber per E-Mail, Telefax oder auf dem Postwege stellt lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Anzeigen-/Geschäftsbesorgungsvertrages dar. Durch Einstellen der Anzeige nebst den darin enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank wird dieses Angebot seitens der AVAS angenommen. AVAS ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, Anzeigenaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder bereits eingestellte Anzeigen und Firmendaten zu löschen, wenn und soweit die Anzeige oder deren Inhalt gegenwärtig oder zukünftig gegen gesetzliche und/oder behördliche Verbote, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstößt oder die weitere Veröffentlichung AVAS aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber wird von einer Löschung seiner Anzeige in Kenntnis gesetzt. Das Recht zur fristlosen Kündigung seitens AVAS bleibt hiervon unberührt.

4. Vertragslaufzeit

Vorbehaltlich der Vereinbarung einer anderweitigen Laufzeit beträgt die Laufzeit des Vertrages mindestens 2 Jahre ab Eingang des Auftrages bei AVAS. Wenn und soweit der Auftraggeber den Vertrag nicht schriftlich per eingeschriebenen Brief 3 Monate vor Ende der Laufzeit kündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt - gleich welcher Natur - bei AVAS oder bei einem Vor- oder Unterlieferanten der AVAS, insbesondere beim Internet- oder Telekommunikationsprovider berechtigen AVAS, die eingegangene Vertragsdauer für die Dauer der Betriebsbehinderung hinauszuschieben und ausnahmsweise, wenn die näheren Umstände es erfordern das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise aufzuheben.

5. Vergütung

Die erstmalige Einstellung der Anzeige in die elektronische Datenbank erfolgt durch direkte Abrechnung der AVAS gegenüber dem Auftraggeber über bundesweit einheitliche Servicerufnummern mit der Vorwahl 0900 oder über das Online Anmeldeformular auf den Webseiten der AVAS. Berücksichtigt werden nur Branchen, welche bei dem Telefonat über die 0900 Servicenummer aufgenommen wurden. Zusätzlich später im Geschäftsbesorgungsauftrag angekreuzte und damit in Auftrag gegebene Branchen werden jeweils mit 99,95 EUR nachträglich berechnet. In den Gesprächsgebühren sind bereits Schreib-, Insertions-, Werbe- und die Kosten für die Veröffentlichung im Internet, sowie das Honorar der AVAS enthalten. Es entstehen für das erste Jahr keine weiteren Kosten mehr. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber pro eingetragene Branche einen Betrag in Höhe von 99,95 EUR je weiterem Jahr der Vertragslaufzeit an AVAS zu zahlen. Alle angegebenen Preise im Geschäftsbesorgungsauftrag sowie auf den Webseiten der AVAS sind Netto Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der AVAS innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustim- mung der AVAS. Dadurch herbeigeführte Spesen und Diskontbelastungen und alle damit verbundenen sonstigen Kosten trägt der Auftraggeber.
Bei Zielüberschreitungen werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe der Banksätze für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist AVAS berechtigt, alle gestundeten oder sonst offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erst nach demgemäß von dem Auftraggeber her geschehener Regulierung hat er Anspruch auf Rückgabe der etwa von uns erfüllungshalber hereingenommenen Schecks oder Wechsel, während AVAS dahin auch zur alternativen Geltendmachung der jeweiligen Scheck- oder Wechselforderung berechtigt bleibt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AVAS darüber hinaus berechtigt, ohne Mahnung und gesonderte Fristsetzung von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und die Veröffentlichung der Anzeige und/oder Dienstleistung einzustellen.
Fakturierungen der AVAS gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fakturierungsdatum schriftlich von dem Auftraggebers widersprochen worden ist und AVAS bei Fakturierungsstellung auf die Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen hat.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit solche Gegen- forderungen von AVAS unstreitig und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gewährleistung

a) AVAS leistet Gewähr für eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende Erfüllung der ihr gemäß Ziff. 2 obliegenden Leistungen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Daten nach dem gegenwärtigen technischen Standard ggf. nicht bzw. nicht jederzeit verfügbar sind. Dementsprechend können aus einer kurz- oder längerfristigen vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit der Daten keinerlei Gewähr- leistungsansprüche gegen AVAS hergeleitet werden.
b) Eine fehlerhafte Leistung liegt jedoch nicht vor
- bei Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -Hardware,
- bei Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber,
- bei Rechner- und/oder Serverausfall eines Dritten, insbesondere eines Providers,
- bei Übermittlung falscher und/oder nicht aktualisierter Daten und Inhalte durch den Auftraggeber,
- wenn die Darstellung der Anzeige/des Exzerpts nur unerhebliche Fehler (Schreibfehler) enthält,
- bei Ausfall des Servers, auf welchem die Anzeigendaten gespeichert sind.
c) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn nicht den gesetzlichen Vertretern oder verantwortlichen Mitarbeitern in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
d) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem derzeitigen technischen Standard nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Anzeige des Auftraggebers durch Dritte kopiert, gelinkt und/oder mit Hilfe sog. Frames als eigenes Angebot getarnt zusätzlich veröffentlich werden kann. AVAS wird alles ihr rechtlich und technisch Zumutbare unternehmen, um derartige Zugriffe Dritter zu unterbinden. Sollte es dennoch zu einem entsprechenden Kopieren, Linkung und/oder Framing kommen, können hieraus keinerlei Ansprüche des Auftraggebers gegen AVAS hergeleitet werden.

8. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für die in- haltliche Richtigkeit und Aktualität der von ihm bereit gestellten Daten. Der Auftraggeber sichert insbeson- dere ausdrücklich zu, Inhaber des räumlich unbegrenzten und ausschließlichen Nutzungsrechtes der Daten und Inhalte sowie etwaiger Marken zu sein. Zur Durchführung des Vertrages räumt der Auftraggeber der AVAS das räumlich unbegrenzte und ausschließliche Nutzungsrecht an den von ihm übersandten Daten und Inhalten nebst etwaigen Marken. Der Auftraggeber stellt die AVAS gleichzeitig von der Inanspruchnahme Dritter hinsichtlich einer unbefugten Verwendung von Marken-, Patent- und/oder Urheberrechten frei. AVAS ist zur Abwehr entsprechender Ansprüche berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

9. Hinweis nach BDSG

Der Auftraggeber wird gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass die von ihm über- mittelten Daten und Inhalte elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet werden.

10. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, Daten und Planungen, welche ihnen aufgrund die- ses Vertragsverhältnisses über den anderen Vertragsteil bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Diese Verpflichtung gilt nicht:
- für Informationen, Daten und Planungen, die allgemein zugänglich sind oder wurden oder aufgrund dieses Vertragsverhältnisses seitens AVAS zu veröffentlichen waren,
- für Informationen, Daten und Planungen, welche dem Empfänger ohne Hinweis auf ihre Vertraulichkeit vom anderen Vertragsteil übergeben oder zur Kenntnis gebracht wurden,
- dem jeweiligen Vertragsteil nicht bereits nachweislich vor dem Empfangsdatum bekannt waren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Informationen hinsichtlich des Verlustes vertraulicher Informationen, Daten und Planungen oder der Kenntniserlangung Dritter bzgl. vertraulicher Informationen, Daten und Planungen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Magdeburg.
Für alle aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar herrührenden Konflikte wird die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

12. Sonstiges

Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teil- weise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt wer- den. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemesse- ne Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Ver- trages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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