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Das sogenannte Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber das Recht Weisungen dem Arbeitnehmer gegenüber zu erteilen. Dieses Recht basiert auf Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrages und Bestimmungen der Pflichten des Arbeitnehmers, welche durch die Gewerbeordnung (GewO) geregelt sind. In der Regel handelt es sich dabei um Festlegungen, wie z. B. Zeit, Ort, Inhalt und Art der Tätigkeit.
die Weisungsbefugnis ist unzulässig:
Da für den Arbeitnehmer, bei Verweigerung solcher Weisungen, keine Verpflichtung besteht diese zu befolgen, besteht hier auch kein Kündigungsgrund. Sanktionen gegenüber dem Arbeitnehmer sind demnach unzulässig und verstoßen gegen das Maßregelungsverbot.
Die Schadensabwehrpflicht des Arbeitnehmers erlaubt es dem Arbeitgeber auch Weisungen zu erteilen, welche nicht durch den bestehenden Arbeitsvertrag geregelt sind. Dieses Weisungsrecht besteht in der Regel dann, wenn ein Notfall eintritt.
ein Notfall liegt vor:
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