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Handwerklich ausübende Gewerbe sind mit Ihren Inhabern, laut der in der Handwerksordnung beschriebenen Regelungen für zugelassene Handwerke, in einem Verzeichnis, der sogenannten Handwerksrolle, erfasst. Zuständig dafür ist die Handwerkskammer im jeweiligen Bezirk. Die Inhaber eines Gewerbes erhalten von der Handwerkskammer eine Handwerkskarte, wobei in der Regel nur der jenige eingetragen wird, der in seinem ausübenden Handwerk eine Meisterprüfung bestanden hat.
andere anerkannte Prüfungen:
Eine Eintragung in die Handwerksrolle kann, in besonderen Fällen, durch eine Ausnahmebewilligung erfolgen. Diese werden ebenfalls, wenn der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wurde, von der Handwerkskammer erteilt. Voraussetzung ist, dass das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
Ausnahmefälle:
Eine Ordnungswidrigkeit liegt genau dann vor, wenn eine Person, welche nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, in einem zulassungspflichtigen Handwerk ein selbstständiges Gewerbe betreibt. Diese Personen können mit einer hohen Geldbuße belegt werden, auch deshalb weil der Verdacht der Schwarzarbeit vorliegen kann.
Das EU-Recht besagt ausdrücklich, dass innerhalb der EU das Recht auf freie Berufsausübung besteht. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit eines EU-Ausländers, welcher in seiner Heimat einen Handwerksberuf ausgeübt hat, auch in Deutschland ein selbstständiges Gewerbe zu führen. Dies hat zur Folge, dass der Deutsche, durch die Einforderung einer Meisterprüfung, benachteiligt ist. In einigen Berufszweigen wurde die Forderung eines Meisterbriefes bereits abgeschafft. Weitere Änderungen könnten in den kommenden Jahren erfolgen.
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